haacon AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der haacon hebetechnik gmbh (AVB)

I. Geltungsbereich
(1) Für die zwischen dem Besteller und uns abgeschlossenen Verträge über die Herstellung und Lieferung von Waren, insbesondere solche der allgemeinen Hebetechnik, Nutzfahrzeugkomponenten und Hebesysteme gelten ausschließlich nachfolgende Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB). Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(2) Sofern der Besteller Unternehmer ist, gelten diese Geschäftsbedingungen für die gesamte Dauer laufender und künftiger Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn auf sie bei einem nachfolgenden Geschäft nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

II. Vertragsgrundlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN – Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums – und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Es gilt Ziffer II. Abs. 4.

(4) Alle zwischen dem Besteller und uns im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(6) Unsere Produkte werden teilweise speziell für den Besteller hergestellt. Soweit Mitwirkungshandlungen seitens des Bestellers vorgesehen sind, ist deren ordnungsgemäße Vornahme durch den Besteller Grundvoraussetzung für unsere Leistungen.

III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung FCA 97986 Freudenberg a.M., Josef-Haamann-Str. 6, DE, Incoterms ®2020 oder FCA, 63920 Grossheubach, Industriestraße 3, DE, Incoterms ®2020. Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit dem Besteller getroffen worden ist. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift – oder Textform (z.B. Brief, E -Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Auf schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Mangels besonderer Vereinbarung, ist der vom Besteller geschuldete Betrag ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Der Mindestauftragswert beträgt € 100,- netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Aufträge unterhalb dieses Betrages werden mit einen Mindermengenzuschlag über den Differenzbetrag bis zum vorgenannten Mindestauftragswert automatisch berechnet. Eine Auftragsbearbeitung unterhalb des Betrages ist nicht möglich.

(6) Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenfaktoren zugrunde. Falls bis zur Lieferung – nicht jedoch innerhalb 4 Monaten nach Vertragsschluss – einschneidende Material -, Lohn- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend diesen Kostenänderungen angemessen anzupassen.

(7) Nehmen wir im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung Wechsel oder Schecks an, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernehmen wir nicht. Bei Wechselzahlung gilt als Zahlungseingang der Tag der Einlösung des Wechsels. Alle Diskont – und Nebenspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(8) Für Vorleistungen des Bestellers in Form von Barleistungen etc., findet eine Verzinsung nicht statt.

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn die Forderungen des Bestellers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Der Besteller darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

V. Liefer- und Leistungszeit
(1) Unsere Liefertermine und Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche A ngaben, es sei denn diese sind zwischen dem Besteller und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.

(2) Die Lieferfrist für verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnt grundsätzlich mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller. Sofern eine vereinbarte Anzahlung zu tätigen oder Leistungen durch den Besteller durchzuführen ist, beginnt unsere Lieferfrist erst mit vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers. Sollten Leistungen des Bestellers nicht, nicht v ollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht sein oder erbracht werden können, so muss der Besteller uns dies unverzüglich, spätestens aber 14 Tage vor dem vorgesehenen Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Es gilt im übrigen Ziffer VI. Abs. 3.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle von höherer Gewalt, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, Brandschäden, Überschwemmungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.

(5) Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Besteller uns zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Vorbehaltlich der Einschränkungen nach nachfolgenden Ziffern IX., X. und XI., haften wir dem Besteller gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder der Besteller infolge eines Lieferverzugs, den wir zu vertreten haben, berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem Besteller dies zumutbar ist.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Jegliche Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht gemäß der vereinbarten Incoterms ®2020 auf den Besteller über. Bei Versendung der Ware geht jegliche Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(2) Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, führt eine solche nicht fristgerecht aus oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.Lagerkosten) zu verlangen.

VII. Wareneingangsprüfung und Beanstandung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Vertragsprodukts wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust oder wenn eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar ist, muss der Verlust oder die Beschädigung auch unmittelbar gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert, hinreichend deutlich angezeigt werden.

(2) Die nach dieser Untersuchungsmethode offensichtlichen Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die genannte Untersuchungsmethode nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), so hat der Besteller uns unverzüglich nach Kenntniserlangung den verdeckten Mangel anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei uns. Bei nicht äußerlich erkennbaren Mängeln muss die die Anzeige nach 7 Kalendertagen erfolgen.

(3) Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind. Die Ziffern IX., X. und XI. bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Er öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir ber echtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, le diglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in
diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

IX. Mängelansprüche des Bestellers
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für öffentliche Äußerungen von Dritten (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn bestellentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs – und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel freien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits – und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf – und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(8) Haben wir die Nacherfüllung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer X. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

X. Rechte bei Verzug und sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

(6) Nur zur Klarstellung wird vereinbart, dass keine Gewährleistungsansprüche bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Produkts, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (einschließlich etwaiger Änderungen und Instandhaltungen) bestehen. Gleiches gilt bei der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffen oder infolge von chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

XI. Verjährung
(1) Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren in einem Jahr ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Besteller. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

(3) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer X. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. Schlussbestimmungen
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver tragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bestimmt sich nach unserem Geschäftssitz in 97903 Collenberg- Kirschfurt (Geschäftsanschrift: Josef-Haaman-Str.6, 97896 Freudenberg), soweit gesetzlich zulässig. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, wird Collenberg- Kirschfurt als Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag vereinbart.

(4) Mündliche Abreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Klauseln im Übrigen hiervon unberührt.

Gültig ab 01/2024